Berufsordnung

des Vereins atem austria, Berufsverbandes der AtempädagogInnen Österreichs

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für AtempädagogInnen, die gemäß Satzung ordentliche Mitglieder von atem austria sind. Außerordentliche Mitglieder von atem austria sind gehalten, diese Berufsordnung zu beachten, wenn sie als AtempädagogInnen beruflich tätig sind.

 

§ 2 Berufsgrundsätze und -pflichten für AtempädagogInnen

  • AtempädagogInnen dienen mit ihrer Arbeit der Erhaltung und Förderung von körperlicher, seelischer und geistiger Gesundheit des einzelnen Menschen und der Entwicklung seiner individuellen Potenziale. Atempädagoglnnen üben ihre Aufgaben nach bestem Wissen aus und gehen dabei gewissenhaft vor.
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  • AtempädagogInnen verpflichten sich, nur solche Leistungen anzubieten, für die sie eine entsprechende Qualifikation und Kompetenz erworben haben.
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  • AtempädagogInnen setzen in der Berufsausübung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten ein und sind sich deren Grenzen bewusst. Sie sind sich darüber im klaren, dass eine qualifizierte Berufsausübung die Bereitschaft zu Selbstauseinandersetzung und Reflexion erfordert.

 

§ 3 Informationspflicht gegenüber Klienten und Klientinnen

Die Vielfältigkeit der Ansätze der Atempädagogik lässt verschiedene Schwerpunkte entstehen. Für ein klares Angebot an den/die Klientin ist es notwendig, die eigene Arbeitsweise entsprechend dem persönlichen Berufshintergrund als pädagogisch oder therapeutisch zu definieren. Durch die entsprechende Information soll der/die KlientIn vor Behandlungsbeginn über den Schwerpunkt und Länge der atempädagogischen Arbeit, finanzielle Bedingungen, alternative und/oder ergänzende Behandlungsmethoden aufgeklärt werden.

 

§ 4 Schweigepflicht

  • AtempädagogInnen verpflichten sich, gegenüber jedermann Schweigen darüber zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Dies gilt auch gegenüber Familienangehörigen, Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, sofern sie nicht Gesetze ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden.

    Wird die Schweigepflicht kraft Gesetz verletzt, muss der/die KlientIn umfassend informiert werden. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung der professionellen Beziehung und über den Tod des/der Klientln hinaus bestehen.

     

  • AtempädagogInnen dürfen ein Berufsgeheimnis nur unter der Bedingung offenbaren, dass der/die Klientln sie von der Schweigepflicht schriftlich entbunden hat.
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  • Bei schriftlichen Veröffentlichungen oder Vorträgen, sind Fallbeispiele so zu verschlüsseln, dass eine Identifizierung der/des betreffenden Klientln nicht mehr möglich ist. Ausnahmen bedürfen des vorherigen schriftlichen Einverständnisses der/des Klientln.
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  • Über die Möglichkeit einer Vorstellung bei Supervisionssitzungen ohne Nennung von persönlichen Daten sollte der/die Klientln informiert sein.

 

§ 5 Sorgfaltspflicht

  • Atempädagoglnnen verpflichten sich, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den KlientInnen zur Verfügung zu stellen, und dabei größtmöglichste Sorgfalt walten zu lassen. Sie sollten in der Lage sein, die Grenzen der eigenen Person und der Möglichkeiten der angewandten atempädagogischen Arbeitsweise zu erkennen und den/die Klientln im Bedarfs- oder im Zweifelsfalle an geeignete Fachleute (wie Ärzte, PsychotherapeutInnen, PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen u. a.) zu verweisen oder mit diesen eine Zusammenarbeit anzustreben.
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  • Atempädagoglnnen verpflichten sich, ihr fachliches Wissen zum Wohl des Klienten einzusetzen. Atempädagoglnnen sind sich bewusst, dass sich im Zuge ihrer Berufsausübung ein Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann. Diese Vertrauensstellung darf weder sozial, sexuell, wirtschaftlich noch geistig missbraucht werden. Missbrauch beginnt, wenn seitens der Atempädagoglnnen Handlungen und/oder Abhängigkeiten mit dem/der Klientln herbeigeführt, gefördert oder zugelassen werden, die vorrangig der Befriedigung der Bedürfnisse des/der Atempädagogln dienen, auch wenn dies ausdrücklich von dem/der Klientln gewünscht wird. Dies gilt auch zeitnah nach Beendigung der atempädagogischen Beziehung.

 

§ 6 Fortbildung und Supervision

  • Gemäß den Statuten verpflichten sich AtempädagogInnen, ihr Wissen auf dem neuesten Stand zu halten, und an regelmäßigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen oder an laufenden Kursen teilzunehmen.
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  • Darüber hinaus wird allen AtempädagogInnen empfohlen, regelmäßig an einer Supervision oder Intervisionsgruppe teilzunehmen.
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  • Bei Schwierigkeiten, Irritationen und Störungen in der atempädagogischen Berufsausübung muss der/die Atempädagogln eine atempädagogische und/oder psychotherapeutische Supervision in Anspruch nehmen. Supervision kann nur von ausgebildeten SupervisorInnen oder Kolleglnnen mit mindestens 7 Jahren regelmäßiger Berufserfahrung gegeben werden – siehe Anerkennungskriterien für SupervisorInnen. In beiden Fällen sollte der/ die Supervisandln keine privaten Beziehungen zu dem/der SupervisorIn/KollegIn pflegen.

 

§ 7 Versicherungen

Atempädagoglnnen wird zu Beginn ihrer Tätigkeit empfohlen, eine ausreichende Berufshaftpflicht abzuschließen.

 

§ 8 Berufsaufsicht

Bei Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die Berufsordnung beziehen, kommt § 15 der Statuten Konfliktlösungsmechanismen zur Anwendung.

 

§ 9 Ausschluss

Bei einem Ausschluss aus dem Verband erlöschen alle statutarischen Rechte und Pflichten des Mitglieds (§ 7 der Statuten). Ebenso erfolgt die Löschung des Profils auf der Website des Verbandes.

 

§ 10 Gültigkeit

Nach der Verabschiedung der Berufsordnung durch die Generalversammlung ist diese für alle Mitglieder verbindlich und nur durch den Beschluss einer erneuten Generalversammlung veränderbar.

 

Geänderte Fassung laut Beschluss der Generalversammlung vom 27. Oktober 2013.