Berufsordnung

Berufsverband der AtempädagogInnen Österreichs, atem austria, Sitz Wien

§ 1 Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für AtempädagogInnen, die gemäß Satzung ordentliche Mitglieder von atem austria sind. Außerordentliche Mitglieder von atem austria sind gehalten, diese Berufsordnung zu beachten, wenn sie als AtempädagogInnen beruflich tätig sind.

§ 2 Berufsgrundsätze und -pflichten für AtempädagogInnen

AtempädagogInnen dienen mit ihrer Arbeit der Erhaltung und Förderung von körperlicher, seelischer und geistiger Gesundheit des einzelnen Menschen und der Entwicklung seiner individuellen Potentiale. Atempädagoglnnen üben ihre Aufgaben nach bestem Wissen aus und gehen dabei gewissenhaft vor. AtempädagogInnen verpflichten sich, nur solche Leistungen anzubieten, für die sie eine entsprechende Qualifikation und Kompetenz erworben haben. AtempädagogInnen setzen in der Berufsausübung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten ein und sind sich deren Grenzen bewusst. Sie sind sich darüber im klaren, dass eine qualifizierte Berufsausübung die Bereitschaft zu Selbstauseinandersetzung und Reflexion erfordert.

§ 3 Informationspflicht gegenüber Klienten und Klientinnen

Die Vielfältigkeit der Ansätze der Atemarbeit lässt verschiedene Schwerpunkte entstehen. Für ein klares Angebot an den/die Klientin ist es notwendig, die Atemarbeit pädagogisch, körperpsychotherapeutisch oder in Verbindung mit einem Beruf, der zur Heilkunde berechtigt, zu definieren. Durch die entsprechende Information soll der/die KlientIn vor Behandlungsbeginn über den Schwerpunkt und Länge der Atemarbeit, finanzielle Bedingungen, alternative und/oder ergänzende Behandlungsmethoden aufgeklärt werden.

§ 4 Schweigepflicht

AtempädagogInnen verpflichten sich, gegenüber jedermann Schweigen darüber zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Dies gilt auch gegenüber Familienangehörigen, Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, sofern sie nicht Gesetze ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden. Wird die Schweigepflicht kraft Gesetz verletzt, muss der/die KlientIn umfassend informiert werden. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung der professionellen Beziehung und über den Tod des/der Klientln hinaus bestehen. AtempädagogInnen dürfen ein Berufsgeheimnis nur unter der Bedingung offenbaren, dass der/die Klientln sie von der Schweigepflicht schriftlich entbunden hat. Bei schriftlichen Veröffentlichungen oder Vorträgen, sind Fallbeispiele so zu verschlüsseln, dass eine Identifizierung der/des betreffenden Klientln nicht mehr möglich ist. Ausnahmen bedürfen des vorherigen schriftlichen Einverständnisses der/des Klientln. Über die Möglichkeit einer Vorstellung bei Supervisionssitzungen sollte der/die Klientln informiert sein.

§ 5 Sorgfaltspflicht

Atempädagoglnnen verpflichten sich, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Klientinnen zur Verfügung zu stellen, und dabei größtmöglichste Sorgfalt walten zu lassen. Sie sollten in der Lage sein, die Grenzen der eigenen Person und der Möglichkeiten der angewandten Atemarbeit zu erkennen und den/die Klientln im Zweifelsfalle an geeignete Fachleute (wie Ärzte, PsychotherapeutInnen, PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen u. a.) zu verweisen oder mit diesen eine Zusammenarbeit anzustreben. Atempädagoglnnen verpflichten sich, ihr fachliches Wissen nicht gegen den Klienten auszunutzen. Atempädagoglnnen sind sich bewusst, dass sich im Zuge ihrer Berufsausübung ein Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann. Diese Vertrauensstellung darf weder sozial, sexuell, wirtschaftlich noch geistig missbraucht werden. Therapeutischer Missbrauch beginnt, wenn seitens der Atempädagoglnnen Handlungen und/oder Abhängigkeiten mit dem/der Klientln herbeigeführt, gefördert oder zugelassen werden, die vorrangig der Befriedigung der Bedürfnisse der Atempädagogln dienen, auch wenn dies ausdrücklich von dem/der Klientln gewünscht wird. Dies gilt auch zeitnah nach Beendigung der therapeutischen Beziehung.

§ 6 Fortbildung und Supervision

AtempädagogInnen verpflichten sich, ihr Wissen auf dem neuesten Stand zu halten, und an regelmäßigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen oder an laufenden Kursen teilzunehmen. Darüber hinaus wird allen AtempädagogInnen empfohlen, regelmäßig an einer Supervision oder Intervisionsgruppe teilzunehmen. Bei Schwierigkeiten, Irritationen und Störungen in der atempädagogischen Berufsausübung muss der/die Atempädagogln eine atempädagogische und/oder psychotherapeutische Supervision in Anspruch nehmen. Supervision kann nur von ausgebildeten SupervisorInnen oder Kolleglnnen mit mindestens 7 Jahren regelmäßiger Berufserfahrung gegeben werden. In beiden Fällen sollte der/die Supervisandln keine privaten Beziehungen zu dem/der Supervisorin/Kollegin pflegen.

§ 7 Versicherungen

Atempädagoglnnen wird zu Beginn ihrer Tätigkeit empfohlen, eine ausreichende Berufshaftpflicht abzuschließen.

§ 8 Berufsaufsicht

Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die Berufsordnung beziehen, sind an den Vorstand zu richten. Die Betroffenen führen ein Klärungsgespräch mit einem/einer unabhängigen Supervisorln, der/die bei Bedarf vom Vorstand vermittelt wird. Das Ergebnis dieses Gesprächs, wird von dem/der SupervisorIn zu Händen des Vorstandes protokolliert. Wenn es zu keiner Klärung kommt, beruft der Vorstand eine Kommission ein, die den Konflikt untersucht und verhandelt. Die Kommission besteht aus drei ordentlichen berufserfahrenen Mitgliedern, davon höchstens ein Vorstandsmitglied. Bei Bedarf wird eine unabhängige Fachperson zugezogen. Die Kommission bestimmt eine/n Koordinatorln. Die Art und Weise, der Ort und Umfang der Kommissionsarbeit muss angemessen sein und wird in Absprache mit dem Vorstand von dem/r KoordinatorIn festgelegt. Die Kommission arbeitet ehrenamtlich. Die Kosten der Kommission, die durch Untersuchung und Verhandlung eines Falls entstehen, werden von Atem Austria getragen. Die Aufwandserstattung entspricht der Regelung für den Vorstand . Das Mitglied, dessen Fall vor der Kommission verhandelt wird, trägt seine eigenen Kosten selbst. Die Entscheidungen der Kommission müssen mit 2/3 Mehrheit getroffen werden. Über die Arbeit der Kommission müssen Protokolle angefertigt werden, die die Sachverhalte und Entscheidungen transparent darstellen. In begründeten Fällen ist die Kommission berechtigt, Sanktionen, Ermahnungen und Auflagen oder den Ausschluss aus dem Verband vorzuschlagen. Der Ausschluss muss vom Vorstand ausgesprochen werden (laut § 6.4 der Satzung).

§ 9 Ausschluss

Bei einem Ausschluss aus atem austria muss das von atem austria verliehene Diplom zurückgegeben werden.

§ 10 Weiterentwicklung

Zur Weiterentwicklung der Berufsordnung setzt der Vorstand eine Arbeitsgruppe aus 3 ordentlichen berufserfahrenen Mitgliedern ein. Der Arbeitsgruppe gehört höchstens 1 Vorstandsmitglied an. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden protokolliert und atem austria zur Verfügung gestellt. Nach der Verabschiedung der Berufsordnung durch die Generalversammlung ist diese für alle Mitglieder verbindlich und nur durch den Beschluss einer erneuten Generalversammlung veränderbar. laut Beschluss der Generalversammlung vom 16. November 2007